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Umgang mit Krankheiten

Wir möchten in der Zukunft Krankheitswellen gerne vermeiden und alle Kinder als auch die Familien sowie euch als Mitarbeiter:innen besser vor Infektionen schützen.

Daher dürfen Kinder bei folgenden Krankheitssymptomen nicht in die KiTa kommen und müssen ggf. einem Arzt vorgestellt werden:

  • Verdacht auf ansteckende Infektionskrankheiten gem. Infektionsschutzgesetz 34 Abs. 5 Satz 2 (Dieses Blatt wurde bei der Anmeldung besprochen)
  • Kinderkankheiten wie Masern, Mumps, Windpocken, etc.
  • Fieber ab 38°C: Das Kind darf die Einrichtung erst dann wieder besuchen, wenn es 48h fieberfrei ist.
  • Durchfall/ Erbrechen/ Übelkeit: Leidet das Kind an Durchfall, Übelkeit oder Erbrechen, muss es zunächst zuhause bleiben. Die Kita darf es erst wieder besuchen, wenn es 48h frei von Symptomen ist.
  • Abgeschlagenheit/ Erschöpfung oder ungewöhnliche Müdigkeit
  • Bei notwendiger Medikamentengabe: Das KiTa-Personal darf keine Medikamente verabreichen.
  • Kopflausbefall: Das Kind darf die Kita nach erfolgreicher Behandlung wieder besuchen.
  • Rote, entzündete Augen und verstärkter Tränenfluss: Das Kind darf die Kita nach erfolgreicher Behandlung und nach Abklingen der Symptome wieder besuchen.
  • Eitriger (grüner) Schnupfen über mehrere Tage: Das Kind darf die Kita nach erfolgreicher Behandlung und nach abklingen der Symptome wieder besuchen.
  • Bronchitits
  • Unabgeklärte Hautausschläge aller Art: Kind darf die Einrichtung wieder besuchen, wenn Attest vom Arzt vorliegt.
  • Herpes: Handelt es sich um eine offene Form von Herpes, darf ihr Kind die KiTa erst dann wieder besuchen, wenn die Symptome abgeheilt sind.

Erkrankt das Kind während der Betreuungszeit, werden die Personensorgeberechtigten durch das Kita- Personal davon in Kenntnis gesetzt. Die Personensorgeberechtigten haben dann Sorge zu tragen, dass das Kind schnellstmöglich aus der Einrichtung abgeholt wird.

Über die Abholung (und morgendliche Annahme) und somit die Kitafähigkeit des Kindes entscheidet die zuständige pädagogische Fachkraft, ggf. im 4-Augen-Prinzip.

Eventuell von Eltern eingereichte sogenannte „ärztliche Gesundschreibungen“ haben keine Relevanz. Diese dürfen laut Gesundheitsamt im Bezirk Mitte von den Ärzt:innen nicht mehr ausgestellt werden. Vorgelegte Bescheinigungen können somit lediglich eine Hilfe bei der Entscheidungsfindung sein.

Es gibt sicherlich Fälle, in denen das gleiche Kind in einem sehr kurzen Zeitraum sehr häufig erkrankt oder sich der Genesungsprozess sehr lange gestaltet. Einer eventuell aufkommende Ungeduld seitens der Eltern ist mit wertschätzender Umsicht und gleichzeitiger eigener Rollenklarheit (Hausrecht) zu begegnen.

abholung_kranker_kinder.txt · Zuletzt geändert: 2023/06/07 21:46 von werner